Lebensversicherungs - Anstalten. 167
166stcn Lebensjahre im Alter als in die Anstalt aufnahmsfähigbetrachtet werden, sondern nur diejenigen Personen, welche iminten bis zum nten Lebensjahre stehen, werden zum Beitrittzugelassen und von diesen wieder bloß diejenigen, deren körper-liche Constitution, Gewerbe oder Lebenswandel das erheblicheBedenken, es werde ihr dercinstiger Tod als ein unregelmäßigerFall zu betrachten sein, im Voraus schon nicht veranlassen. Indieser Hinsicht ist das Dircctorium einer solchen Anstalt schuldigund verbunden, eine jede Person, welche den Eintritt in die Anstaltwünscht, persönlich sowohl, als auch wegen ihres Alters, ihrerKörperconstitution, ihres Gewerbes und Lebenswandels möglichstgenau kennen zu lernen, weshalb das Directorium die Beibrin-gung einiger glaubwürdigen Papiere durchaus verlangen muß,z. B. den Taufschein und ein arztliches Zeugniß, letzteres voneinem approbirten wirklichen Arzte, der die sich zur Versicherunggemeldete Person in Krankheitsfällen behandelt und übrigens diegenaueste Kenntniß ihres körperlichen Zustandes hat. Das Zeug-niß des Arztes muß, um ganz sicher zu gehen, bisweilen sogargerichtlich anerkannt und beglaubigt worden sein, und übcrdießdurch ein neues ersetzt werden, sobald eine neue oder veränderteVersicherung eintritt. Hierbei ist noch zu erwähnen, daß Per-sonen natürlich nicht versichert werden können, welche entwederdie Blattern, Masern, das Scharlachsieber, u. s. w. noch nichtüberstanden haben, oder mit organischen gefährlichen Körpcrge-brechen, Epilepsie, Wahnsinn u. s. w. behaftet sind, oder irgendein mit unerwarteter Lebensgefahr verbundenes Gewerbe treiben,z. B. beim Militär - oder Seedienst, Dachdecker, Maurer, u.s. w. oder auch einen das Leben verkürzenden Lebenswandel z. B.als Spieler oder Säufer führen.
F. 126. Eben so ist, wie bei der Aufnahme, keine Redevon Auszahlung der versicherten Summe bei einem eingetretenenTodesfälle, sobald dieser als kein natürlicher angesehen werdenkann. Dahin gehören die Fälle des Selbstmordes und Duells;ferner, wenn der Versicherte durch richterlichen Ausspruch, imKriege oder in einem sonstigen gefährlichen Berufe, endlich auchwenn er durch eine ausschweifende Lebensweise, durch muthwilligeund gefahrvolle Handlungen seinen Tod sich zugezogen hat. Dochsind manche Anstalten in der Art billig, daß, wenn ein Versichertererst in spätern Jahren auf eine der so eben angeführten Weisengestorben war, namentlich wenn er sich einem gefährlichen Be-rufe gewidmet hatte, sie von dem für das laufende Jahr vorausbezahlten Beitrag die auf den übrigen Theil des Jahres zu rech-nende Rate zurückzahlen. Ausgenommen hiervon ist aber derFall, wenn die versicherte Person eine Land- oder Seereise nachirgend einer Gegend, in welcher gerade Krieg geführt wird oderepidemische Krankheiten grassircn, unternimmt und daselbst seinLeben einbüßt; denn dann fallen alle aus der Versicherung zu-