Lebcnsversicherungs - Anstalten. 169
gestatten auch halbjährige Vorauszahlung und bisweilen sogarmehrjährige Pränumerando-Zahlung gegen ein zu bestimmendesbilliges Disconto.
8- >29. Sämmtliche Gelder, die der Anstalt zugehen undzugehörig sind, kommen in eine Casse, die nie mehr als höch-stens die in den Statuten bestimmte Summe Geldes enthaltendarf. Der nun entstehende Ueberschuß, der mit der Zeit bedeu-tend anwächst, wird zu einem Thcile zur Bestreitung der Ver-sicherungskapitale, zum andern Theile zur Bestreitung der ordent-lichen und außerordentlichen Verwaltungskosten der Anstalt, z. B.der Gehalte, des Miethzinses deS Gcschästslocales, u. s. w.,verwandt.
8. 130. Beruht die ganze Anstalt hinsichtlich ihrer Einrich-tung und Verwaltung auf richtigen Principien der Wahrschein-lichkeitsrechnung, verbunden mit der Berücksichtigung der Erfah-rungen anderer Institute gleicher Art; so wird, der Wahrschein-lichkeit gemäß, jener Ueberschuß nach Ablauf eines jeden Rech-nungsjahres niemals ganz in Verwendung gekommen, sondernals eine immer noch ziemlich bedeutende Summe der Gesellschaftverblieben sein. Mit diesem Reste nun verfahren fast alle Le-bensversicherungs-Anstalten in der Art, daß sie denselben währendder ersten >> Jahre ansammeln, und mit Anfang des p-f-1stenJahres alljährlich denjenigen Theil dieses bis dahin jährlichgesammelten Restes, welchen sie für entbehrlich erachten, alseine Ersparnis; der Anstalt unter diejenigen Mitglieder nachVerhältnis; ihrer Beiträge vcrthcilen, welche lebenslänglich ver-sichert und zu dem zu vertheilcnden Reste selbst beigetragen, auchden Eintritt des Vertheilungstermins erlebt haben. Bei dieserVertheilung wird gewöhnlich nach dem pren Jahre der entbehr-liche Nest des ersten, nach dem (p-s-l)tcn der des zweiten Jah-res u. f. f. ausgezahlt. Diese Theilungsbeträge werden den Em-pfängern, sobald dieselbe es wollen, auch nicht gezahlt, sondernihnen auf die, von ihnen für das nächste Jahr zu entrichtenden,Einschußgclder zu gute gerechnet.
8- 131. Das im vorigen 8- erwähnte Verfahren wird alsein Mittel betrachtet, der Anstalt mehr und mehr Theilnehmcrzu gewinnen; denn ein solcher auf ein Mitglied fallender Thei-lungsbctrag, der bekanntlich Dividende genannt wird, kannals eine Art Zinsen für die von dem Mitglieds alljährlich zuleistenden Beiträge angesehen werden, damit eine sich versichern-de Person doch auch schon während ihres Lebens einen kleinenNutzen von ihrem der Anstalt überlassenen Gelde genießen kann,wenn gleich der eigentliche und Hauptnutzen der Bestimmungder Anstalt gemäß natürlich erst nach ihrem Tode eintritt, alsonicht der versicherten Person selbst, sondern deren Hintcrlasscnen