Gerichtsurchcilc. 83
eines unrichtigen Urtheils, und mithin auch die Unsicherheit desAngeklagten desto größer werden muß, je größer die Anzahl derNichter ist. Somit ist auch die Richtigkeit obiger ersten Behaup-tung: „Soll eine Differenz als zur Entscheidungnoch geltend angesehen werden, so ist die Differenzbei einer größern Anzahl von Richtern auch ver-hältnißmäßig zu vergrößern" hinlänglich bestätigt. —Das folgende Beispiel, wenn man in ihm die gedachte Diffe-renz beiderlei Stimmen mit der Zunahme sämmtlicher Nichterebenfalls zunehmen läßt, wird dieß durch die Zahlen in der letz-ten Columne rv, so wie auch schon durch die vorletzte Columne,sehr deutlich zeigen.
1
-l
vv
3
2
1
I.v
0.3k 3
6
4
2
2,6
10
7
3
2.3
0.113
18
14
4
3.5
0.609.
Hingegen wird man aus der, als ein Beispiel für den Fallder Unanimitat der Richter entworfenen, gegebenen Kabelle
x 4- >v
3
- 0.0625
6
—^ 0.0078
10
0.0005
18
- o.moo
alsbald ersehen, daß obige zweite Behauptung: „eine durchdie Totalität aller Stimmen ausgesprochenes Ur-theil gebe eine desto größere Wahrscheinlichkeit fürdie Gerechtigkeit einer Sentenz, je größer p-s-y,d. h. je zahlreicher ein Tribunal ist" sich gleichfalls be-stätigt.
Z. 58. Ist die Majorität nur um eine Stimme größerals die Minorität, so zeigt die nach 34) Z. 56. entworfeneKabelle
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