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Die Wahrscheinlichkeitsrechnung und ihre Anwendung auf das wissenschaftliche und praktische Leben
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Gerichtsurtheile.

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zur Bedingung macht, seinem innem Gefühle, welches sich mei-stens nach der Kenntniß der Gesetze und Menschen richtet, durchUmsicht und Scharssinn bestimmt und durch viele vorausgegan-gene Erfahrungen bei ähnlichen Fallen unterstützt wird, zu fol-gen und dem gemäß zu handeln. Der Richter hat übcrdieß dieGröße der Strafe oder das sogenannte Strafmaaß wohl in'sAuge zu fassen, weil die Strafe offenbar dem Verbrechen ange-messen sein muß, und besonders die Beweise für die auszuspre-chende Todesstrafe ein ganz anderes Gewicht als die für eine Ge-fängnißstrafe von einem oder etlichen Jahren besitzen müssen, in-dem sonst z. B. schwere Strafen auf leichte Verbrechen gesetztnur dazu beitragen würden, viele besonders schwere Schuldigeganz freizusprechen. Ueberhaupt gilt als Regel: daS Maaßder Gefahr, das für die bürgerliche Gesellschaft ausder Freisprechung des Schuldigen unfehlbar entste-hen kann, ist gleich der Wahrscheinlichkeit, es sei dasVerbrechen wirklich begangen worden, multiplicirtdurch die Größe des Verbrechens.

§. 54. Um nun die Wahrscheinlichkeit, ein solches durch dieMehrheit der stimmenden Richter ausgesprochene Urthcil sei wirk-lich ein gerechtes Urtheil, zu finden, ist Folgendes zu berücksichti-gen. Offenbar geht aus der nur eine einzige Stimme betragen-den Differenz zwischen den verurtheilendcn und lossprechendenStimmen die große Zweifelhastigkeit des zu verhandelnden Ge-genstandes und also auch die nichthumane Vcrurtheilung desAngeklagten hervor. Dagegen wird ein durch die Totalität allerStimmen ausgesprochenes Urthcil eine sehr große Wahrscheinlich-keit für die Gerechtigkeit einer solchen Sentenz geben, obschondiese Uuanimität der Stimmen keine nothwendige Bedingungfür eine schwere Strafe sein kann, indem, da die Totalität derstimmen verhältnißmäßig nur selten eintreten wird, sonst gewißzu viele Schuldige ungestraft loskommen würden.

Beides, diese Unanimität der Richter, und jene nur eineStimme betragende Differenz zwischen der Majorität und Mino-rität sind Extreme, die man vermeiden muß.

§. 55. Soll jedoch n) jene Differenz als zur Ent-scheidung noch geltend angesehen werden, so ist dieDifferenz bei einer größern Anzahl von Nichternauch verhältnißmäßig zu vergrößern; und soll b) dieUnanimität der Stimmen als sicher entscheidendgelten, so ist die Anzahl der Richter verhältnißmäßigzu vermindern.

§. 56. Es sc! nun überhaupt p -s- g die Anzahl sämmtli-cher Richter eines Tribunals, von welchen x den Angeklagtenverurtheilcn, y aber ihn freisprechen; so wird die Wahrscheinlich-

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