80 Zweiter Theil. Erster Mschnitt. Sechstes Capitel.
darzustellen sein, und was die Prämien betrifft, so kann manmit der Austheilung derselben völlig auf dieselbe Weise verfahren,welche in diesem Capitel, besonders in den F.F. 5V und 51, ge-lehrt worden ist. Es bedarf wohl hier keiner weitern Erläute-rung durch Beispiele.
Schluß bemerk ung. Leider können noch immer die In-teressen der einzelnen Wähler und mehrere andere den Verdienstender Kandidaten oft ganz fremde Rücksichten die Ordnung undSicherheit, welche man bei solchen Wahleinrichtungen zu erreichenbeabsichtigt, sehr leicht stören. Dann möchte es freilich am ge-rathensten sein, die Wahl lieber wie bisher durch absolute Stim-menmehrheit zu bewerkstelligen, hierbei aber wenigstens alle die-jenigen Bewerber, welche die Majorität gleich anfangs ver-schmäht, ganz auszuschließen.
Sechstes Capitel.
Bon den Gerichtsurt heilen.
F. 53. Alle diejenigen Gerichte, welche sehr wichtige Aussprü-che zu thun oder schwere Verurtheilungcn (als das Resultat ihrerVerhandlungen) auszusprechen haben, müssen natürlich im Be-sitze der stärksten Gründe für die Existenz der zu strafenden Ver-brechen sein. Weil aber jede nur moralische Ucbcrzeugung keineunwidcrsprechliche Wahrheit, sondern eine bloße Wahrscheinlich-keit ist; so muß man, zumal man weiß, daß selbst die scheinbargerechtesten Richter bereits zu viele beklagenswertste Mißgriffe ge-than haben, hinsichtlich der Aussprüche oder Vcrurthcilungen,namentlich zum Tode, mit der größten Vorsicht verfahren, obschones meistens rein unmöglich ist, den Gerichtsurthcilen eine mathema-tische Gewißheit abzufordern, die jedoch möglichst zu erlangen dieGefahr gebietet, der die Gesellschaft, bliebe das Verbrechen straf-los , sonst ausgesetzt sein würde. Um daher diese Schwierigkeitenso viel als möglich zu beseitigen, muß man sich bemühen, fürdas von dem Beklagten begangene Verbrechen wenigstens sostarke Beweise zu erlangen, daß die bürgerliche Gesellschaft durchdie unschuldige Verurthcilung des Beklagten weniger zu befürch-ten hat, als wenn der schuldige Beklagte, frei gesprochen, durchseine künftigen Verbrechen die bürgerliche Gesellschaft eben so be-droht, wie durch das Beispiel, welches seine Lossprechung ähnli-chen Verbrechen giebt. Leider hängt die gedachte Beseitigungobiger Schwierigkeiten von vielen oft schwer zu erkennenden Ne-benumständen ab, und es wird fast stets unmöglich sein, den zueiner Verurthcilung erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit desVerbrechens mit Gewißheit anzugeben, was folglich jedem Nichter