Elster Thcil. Viertes Capitel.
und wenn diese Wcrthc von rv und 1—v in die letzte Propor-tion gesetzt werden
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AI -l^ AI AI 4^ AI'm : m' — AI - AI' 40),
d. h. bei einer gemeinen Wette müssen die beidenMisen sich zu einander wie die Anzahl der dem Ein-treffen des Ereignisses günstigen Falle zu der An-zahl der dem Nichteintrcffen dieses Ereignisses gün-stigen Fälle verhalten.
Beispiel. ^ wettet (s. erstes Beispiel im §. 9)/ auf'denersten Wurf einen Pasch zu erhalten, und setzt' 1 Thaler ein;IZ wettet dagegen. Wie viel kann nun für seine Wette sichereinsetzen?
i Thlr. : xThlr. — , also x — 5 Thlr.,
d. h. V kann 5 Thlr. für seine Wette sicher einsetzen.
§. 39. Wetten, die hinsichtlich solcher Ereignisse angestelltwerden, deren Wahrscheinlichkeit weder s priori noch a post«z.riori zu bestimmen möglich sind, können, sollen sie gebilligtwerden, nur dann angestellt werden, sobald beide Parteien nichtverschiedene Miien setzen, sondern eine gewisse Summe ansetzen,die derjenigen Partei dann zuerkannt wird, deren Behauptungsich nach eingegangener Wette rcalisirt hat. Auf diese Art ge-schieht es auch gewöhnlich bei den Wetten, die z. B. bei einemPferderennen, besonders in England, dessen Bewohner bekannt-lich die Wetten leidenschaftlich lieben, angestellt werden, wo esalsdann so viele wettende Parteien giebt, als Pferde zum Mett-lach zugelassen sind; ferner mit den Wetten, die bei Gelegenheitder bevorstehenden Bildung eines neuen Ministeriums u. dgl.aufzutauchen pflegen; u. s. w.
Viertes Capitel.
Won der Theilungsrcgel (einer gewissen Regel beim Spiel).
§. 49. Wenn zwei Spieler einen Einsatz unter der Bedin-gung zusammenlegen, daß dieser Einsatz demjenigen gehören solle,welcher zuerst eine im Voraus bestimmte Anzahl Partien gewon-nen haben wird, diese beiden Spieler jedoch, ehe noch diesesstatt gefunden hat, schon nach einigen Spielen entweder freiwil-lig aufhören oder sich trennen müssen; so entsteht dann natürlich