28 Erster Theil. Drittes Capitel.
Drittes Capitel.
Von den verschiedenen Wetten.
§. 36. Wenn zwei Personen (oder Parteien) sich dahinvereinigen, daß sie beide eine gewisse Summe Geldes zu demZwecke'bestimmen, daß diese Summe von der einen Person, wel-che behauptete, eine bestimmt mögliche Begebenheit werde eintre-ten, die nun aber nicht eingetreten ist, an die andere Persongezahlt wird, welche behauptete, eine andere bestimmt möglicheBegebenheit werde eintreten, die nun auch eingetreten ist; soheißt diese Vereinigung von zwei solchen Personen (oder Par-teien) eine Wette im Allgemeinen, jene als Gewinnst be-stimmte Summe Geldes (oder auch etwas derselben Aequivalen-tcs) die Mise und die beiden Personen (oder Parteien) selbstdie Wettenden.
§, 37. Am häufigsten wird eine Wette so veranstaltet, daßhinsichtlich einer und derselben Begebenheit die eine Partei dasGeschehen derselben, die andere aber das Nichtgcschehen behaup-tet; eine solche Wette ist die gemeine oder eine Wette imengern Sinne.
F. 38. Bei einer Wette im Allgemeinen müssen sich die beidenMisen zu einander verhalten wie die Wahrscheinlichkeiten derjeni-gen beiden Ereignisse, sür welche die Misen bestimmt sind. Nurwenn dieses der Fall ist, kann die Wette als eine vernünftige undrechtmäßige angesehen werden. Es seien nun ^X und 13 die Wet-tenden, -X stelle die Mise m, 13 die Mise iw; ^ behaupte, eswerde das Ereigniß 13, 13 aber, das Ereigniß ksi eintreten, undes sei rv die Wahrscheinlichkeit sür 13, rv' die sür Lst Es mußdann, dem Obigen zufolge, die Proportion
in: in' ^ xv : xv'
stattfinden, woraus sich ergiebt:
IN xv' HO in' XV 36)
und hieraus:
in'xv -
xv'
IN xv'
XV
^ IN xv'in'in'XVIN
Weil nun rX offenbar die Wahrscheinlichkeit v hat, von 13dessen Mise nü zu gewinnen, 13 aber die Wahrscheinlichkeithat, von /X dessen Mise m zu gewinnen; so kann man, da