278
Heilen darf, auf welche er, in Hinsichtihrer Rechtglaubigkeit und in jeder andernHinsicht das volleste Zutrauen haben kann;indem die Geistlichen überhaupt, also auchdie Seelsorger, nichts mehr und nichts we-niger sind als die Gehülfen des Bischofs,für deren schlechtes Walten dieser, in so ferner bei der Prüfung ihrer Qualifikation etwashat fehlen lassen , vor Gott verantwortlich ist.
Daß ich die bekannten 18 Theses zu demoben angeführten Zwecke gebrauchen wollte,ist unverkennbar, jedoch hat der Herr Mini-ster es nicht so angesehen; denn er meinet:durch die bedingende Kraft der Unterschriftder Thesen sei meiner Scits tief in die Rechteder Einzelnen eingegriffen, welches einerbesondern Beachtung bedürfe; indessen habendie noch erst zu approbirenden Geistlichenvor der Prüfung ihrer Qualifikation keinRecht mit der Ausübung der Seelsorge beauf-tragt zu werden, und der Geistliche wird inseinem Rechte nicht verletzet, wenn der Bi-