VZS.Ueber das
^ine Art dcr Ausübung des luven .«.n-orn ist die vermittelst des plneet. Es wirdgebrauchet, um das enveixii, aber auchum das ^u«, die Oliügntio tnilion!« aus-zuüben. Ob das plaeet in positiverForm — als Genehmigung —, oder in ne-gativer Form — als veto — vorkömmt,machet im Wesentlichen keinen bedeutendenUnterschied.
Wo nun das lUnost recht ausgedehnt aus-geübt werden würde, da würde — mehr oderweniger, je nachdem der Versuch der ausge-dehnten Ausübung des plneet gelingt —nicht das Episcopat, nicht der Bischof —