X.
Rechte der Kirche in Beziehungauf die ihr nöthigen Personenund Sachen.
Und zwar zuerst
in Beziehung auf die Personen.
Bon der Bildung der Personen zum geist-lichen Stande, und von den Rechten der Kir-che in dieser Beziehung, ist das Nöthige schongesagt, daher ist davon hier keine Rede.
Gott will, daß die Menschen in solchengeselligen Verbindungen zusammen leben sol-len, die wir Staaten nennen; dieser Willegibt der Staatsgewalt das Recht, auf die Per-sonen und Sachen, deren der Staat bedarf,und zwar, da der Staat selbstständig ist, das