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Von dem Rechte der Kirche auf dieSchulen, Schul-, Erziehungs-,Bildungs - Anstalten.
Ä)^an könnte hier von der Voraussetzungausgehen, daß Kirche und Staat ihre jeder-seitigen Rechte gemeinschaftlich auf dieselbi-gen Anstalten der erwähnten Art ausüben;ich glaube aber, daß es dann kaum möglich,obgleich unumgänglich nöthig sein würde, denjedem Theile zukommenden Einfluß auf solcheAnstalten so anzugeben, daß es jedem vonBeiden, der Kirche sowohl als dem Staate,genügen würde, und es würde in prnxi, weildann ein gemischter Einfluß statt finden wür-de, mehr oder weniger die böse Frucht sich
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