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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
Entstehung
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Ucber das Recht der Oeffent-lichkeit.

lieber dieses Recht der Kirche ein paarWorte.

Die Kirche hat mit dem Rechte des Da-seins auch das Recht ihr Dasein öffentlichzu bekunden, durch Kirchen, Lauten, geist-liche Kleidung ihrer Diener, öffentliches Ver-sehen der Kranken in Kirchen-Kleidung ihrerDiener und was dazu gehört, Processionen,Wallfahrten u. s. w.; überhaupt hat dieKirche ein Recht auf alle jene öffentliche Re-ligions - Gottesdienstliche - Uebungen, welcheSeitens der Kirche gutgeheißen sind. Siehaben insbesondere die heilsame Wirkung, dieReligiösitat zu beleben. Den Mißbräuchen

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