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mm, und eine solche Schul-Anstalt schlie-ßen könne.
Daß nun eine Privat-Schule, welche aufsolche Weise den Staats-Behörden und ihrer,und einer solchen Beaufsichtigung unterwor-fen ist, wenn auch nicht dem Namen nach,dennoch in der Wirklichkeit in die Kategorieder Staats - Schulen gehöre, ist, dünktmich, eben so wenig zu verkennen, als auchdaß keine Kirchen-Schulen sein sollen.
Da nun das große Gewicht, welches vonStaatswegen auf den Besitz der fraglichen An-stalten gelegt wird, unverkennbar ist, so kann dasGouvernement unmöglich der Kirche verübeln,daß auch sie eben so großes Gewicht auf denausschließlichen Besitz solcher Anstalten legt,und auf deren Besitz bestehet, und zwardarauf bestehet und bestehen muß, als aufeinem, der in ihrem Berufe, in ihrer Be-stimmung, in ihrer Selbstständigkeit wesent-lichst gegründeten Rechte; und zwar in eben
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