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öffentlichen Schulen derselben Gattung,zunächst der Aufsicht der Orts-Schulbe-hörde, und in höherer Instanz der Auf-sicht der dem Schulwesen des Kreises unddes Regierungs-Bezirks vorgesetzten Kö-niglichen Behörden unterworfen; dieseAufsicht soll sich nicht blos im Allge-meinen auf die Handhabung der Schul-zucht und den Gang des Unterrichts,sondern auch im Besondern auf die Ein-richtung des Lehrplans, die Wahl derHülfslehrer, der Lehrbücher und Lehr-mittel, die Lehrmethode, Schulgesetze,die Zahl der Schüler, und selbst aufdas Lokale der Privat - Schulen undPrivat - Erziehungs - Anstalten erstrecken.
In dem zweiten Theile dieses Hphes wirddann, im Falle sich in solchen Schulen u.s.w.Mißbrauche zeigen, bestimmet, daß, wo nö-thig, die Königliche Regierung untersu-chen solle, und den für eine solche Schulegegebenen Erlaubniß - Schein zurück neh-