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sondern auch ein zweckwidriges Mittelsein.
Das Erste, weil die Bischöfe, wennihre Pflicht sie auffordert mit dem Ober-haupte der Kirche unmittelbar zu verhandeln,schon Wege finden werden, welche den Mi-nistern und ihren Unterbehördern entgehen;und das Zweite, weil eben durch jenesVerbot die Correspondenz auf heimlichemWege hervorgerufen wird, und wenn einmalGefährdung des Staats gefürchtet werdenwill, dieselbe zuverläßig eher bei der heimli-chen als bei der öffentlichen Correspondenzzu suchen ist.
Wenn man das Gesagte erwäget, so siehtman wohl, daß der oben erwähnte ausge-sprochene Zweck jenes Verbots nicht derwirkliche sein kann.
Welchen Zweck soll man sich denn dabeidenken ?
Etwa den, daß das Oberhaupt der Kir-che eine auswärtige Behörde sei?