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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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Der Minister hält das Recht derIntio nb nbu«u für ein landesherrliches Recht also für ein Recht, welches in der Lan-deshoheit gegründet ist welches also schonso lange da war, als es Landesherren gabwelches also die heidnischen Kaiser auch hat-ten wo also die entsprechende Pflicht desEpiscopats schon so lange da war, als esein Episcopat gab eine Pflicht, welchealso auch den Aposteln auflag wovonjedoch erst in der neuern Zeit eine Spur ge-funden wird.

Zch halte diese Appellation für eine Er-findung, welche durch schlechte Gesinnungdes Ungehorsams gegen den Papst und ge-gen die Bischöfe veranlasset, diesen Ungehor-sam sehr begünstiget, durch die Schwache dergeistlichen Obrigkeiten in prnxi möglich ge-macht, welche ein tiefer Eingriff in die Kir-chen-Gewalt, und durch das Schwert derStaats-Gewalt erzwungen damals in Frank-reich eingeführt ist.