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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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Dieses aber wird Seitens der Kirche, mitdem größten Grunde, als ein Onus, alsein, die Oeneliein belastendes Servitut be-trachtet, und nach den bei Servituten gelten-den Rechtsgrundsätzen behandelt.

Es gibt ein actives und ein passi-ves Patronat-Recht.

Jenes gibt dem Patrone das Recht, einSubject für ein erledigtes Oenelieium, wor-auf ihm das active Patronat-Recht zu-steht, dem Bischöfe zu prasentiren; diesesgibt einer Familie oder einem Mitglieds der-selben das Recht, im Falle der Erledigungeines betreffenden Bcneficiums, für dasselbedem Bischöfe prasentirt zu werden, oder sichselbst zu präsentiren.

Es gibt aber auch Patronat-Rechte, wel-che einem Ämte, z. B. einem Archidiakonate,auch solche, welche einer Corporation, z. B.einem Kloster, auch solche, welche einemGute, liegenden Gründen Real-Patronat-