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durch den Bischof, und der Bischof stelltauch frei denjenigen an, welcher die Ein-künfte des könelilni genießen joll — denBeneficiaten — das heißet: der Bischof ver-leihet ihm das OMeim», beauftragt ihn mitdem Ossieio, und gibt ihm zugleich dasRecht, die Einkünfte des IZenelieii zu ge-nießen, aber ist das geschehen, so kann derBeneficiat nicht entsetzet werden, als in Ge-folg gerichtlichen Verfahrens. Es istdies eine sehr schlimme Beschrankung derFreiheit des Bischofs in Ausübung seinerGewalt; aber es ist keine Verletzung desRechts, da diese Beschrankung von der Kircheselbst ausgeht, und von der Kirche gehand-habt wird.
Es hat sich aber dem Beneficial-Wesenein Recht angehängt, welches die freie Aus-übung der bischöflichen Gewalt auch in Be-ziehung auf die Anstellung der Beneficia-ten sehr, und auf eine sehr schlimme Art be-schranket — nämlich das Patronat - Recht.