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wähnten zufolge, nur das Recht des vetoin Beziehung auf eine zu wahlende, oder,mit oder ohne Schuld des Kapitels, im Wi-derspruche mit dem eben erwähnten päpstli-chen Breve, gewählte persona non Kiata;das aber ist doch wohl keine Anstellung; eskann überhaupt von der Anstellung eines Bi-schofs der katholischen Kirche Seitens derStaatsgewalt im Ernste keine Rede sein; derPapst bestätiget die Bischofswahlen; nur derPapst stellt die Bischöfe an. Aber bestätigetnicht auch das Gouvernement die Bischöfe?
Da wenigstens bisher das Gouvernemententweder durch die vorläufige Angabe derpersona Kiata die Wahl auf diese Personrichtet, oder das Gouvernement auf einem,demselben eingesendeten Verzeichnis der Per-sonen, deren Einer muthmaßlich gewählt wer-den wird, die personae inZratae durchstrei-chend, die übrigen als personae Kiatae be-zeichnet, so scheint, wenn im ersten Falleder als persona, grata angegebene, oder