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wenn im zweiten Falle Einer der auf demerwähnten Verzeichnisse nicht gelöschten Per-sonen gewählt wird, eine nächstdem noch ein-tretende Bestätigung doch nur als bloße Formbetrachtet werden zu können.
Ehemals bestätigte freilich der Kaiser dieBischofswahlen; aber ehemals waren die Bi-schöfe, weil zu Bischöfen gewählt, eo ipsoReichsfürsten.