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Im 4lsten Absätze werden folgende, alsdotirt zu werdende Gegenstände bezeichnet:die erzbischöfliche oder bischöfliche Curie;das Seminar;das Kapitel;der Weihbischof.
Im 55sten Absätze:
ein Haus für die Emeriten und kranken
Geistlichen;ein Haus für die verkehrten Geistlichen.
Im Absätze 4l wird dann sehr klar alsletzter Termin, wo die Dotirung ge-schehen seyn sollte, das Jahr 1833 unddabei festgesetzt und Seitens des Königsversprochen, daß, wofern die Domainenzur Dotirung nicht hinreichen sollten,hinreichende, liegende Gründe Seitensdes Gouvernements angekaufet, und durchein Diplom der Kirche als volles Ei-genthum übergeben werden sollen.
Jeder nun, welcher unbefangen den be-treffenden Passus der erwähnten Bulle liefet,wird anerkennen müssen, daß, wenn gleich