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Staatsgewalt, was neue Schenkungen be-trifft, diejenigen, welche einen gewissen Be-trag übersteigen und keine Bestätigung erhal-ten haben, nicht als Eigenthum der Kircherechtlich anerkennen, mithin, wofern es an-gegriffen werden sollte, nicht schützen wolle,und nimmt man eine andere Bedeutung an,so dürfte dadurch ein Recht der Einzelnengeschmälert werden; wie solches geschehenwürde, wenn ihnen untersagt würde, übereinen bestimmten Betrag hinaus Allmosen zugeben.
Es sind auch, ul fnllor, Gelehrte, welcheim Oberaufsichts-Recht die Verwaltung undVerwendung des Kirchen-Vermögens für dieStaatsgewalt in Anspruch nehmen; aber erstin der neuern Zeit, und ich glaube nicht vor dersogenannten Reformation, als nämlich derTheil der Lehre Luthers, welcher die Ver-letzung der Rechte der Kirche, in Beziehungauf die Verwaltung und Verwendung ihreseigenthümlichen Vermögens, zur natürlichenFolge hatte und die Kirche zum Mündel