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walten und die Einkünfte zu verwenden, undwenn ehemals die Regenten, annehmend dasChristenthum, Kinder der Kirche wurden,verfügten, die Kirche habe das Recht, durchSchenkung, Erbschaft oder Ankauf, Eigen-thum zu erwerben — und die Verfügungen,daß eine Schenkung an die Kirche
ohne Bestätigung Seitens der Staats-gewalt nur bis zu einem gewissenBetrage gültig sein;
eine Schenkung aber über diesen Be-trag hinaus zu ihrer Gültigkeit derBestätigung Seitens der Staatsgewaltbedürfen solle,
würden sich mit der Selbstständigkeit derKirche, nach meiner Ueberzeugung, nicht rei-men lassen, wenn sie eine andere Bedeutunghaben sollten, als die, daß die Staatsge-walt anerkenne, daß die Kirche Eigenthumhabe, und daß sie mit ihrem weltlichen Armdas Eigenthum der Kirche, wie jedes andereEigenthum schützen werde; daß aber die