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dnng der heiligen Sakramente, für die inder Kirche erforderlichen Anstalten, für dieSchulen, für die Baulichkeiten, für die Ar-men , überhaupt das, wessen die Kirche be-darf, herzugeben. Der Grund dieser Ver-pflichtung ist schon oben angegeben.
Indessen überlaßt die Kirche, der Regelnach, jedem die Größe und die Art der Gabezu bestimmen; in der Kirche wehet der Geistder Liebe, die keinen Zwang weder duldet,noch desselben bedarf.
Natürlich hat auch die Kirche das Recht,die Gaben der Gläubigen, sei es per donn-tionein intsr vivo.'?!, oder durch Vererbung,seien es liegende Gründe, oder Kapitalienoder Renten, überhaupt von welcher Art im-mer, anzunehmen, auch anzukaufen, und dieKirche ist, ebenso wie jeder Acquirent, desihr Geschenkten oder ihrerseits Erworbenen,Eigenthümer, und sie hat, wie jeder andereBesitzer, das unbestreitbare Recht, ihr Ei-genthum nach ihrem besten Wissen, ohne ir-gend eine anderseitige Einmischung, zu ver-