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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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stände, zur Erreichung ihres Zwecks, zu ih-rer Verbreitung über die ganze Welt, zufolgedes Befehls des Herrn und ihres Berufes —allen Menschen das Heil zu bringen — bedarf.

Jenem Rechte der Regenten entsprichtSeitens der Unterthanen die Pflicht zu geben.

Gebet also Jedem, was ihr schuldig seid:Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll;Ehrfurcht, wem Ehrfurcht; Ehre, wemEhre gebührt. (Rom. xm, 7.)

Jenem Rechte der Kirche entspricht Sei-tens der Glaubigen ebenfalls die Pflicht zugeben; jedoch ist die Weise der Staatsge-walt zu ihrem Bedarf an Sachen zu gelan-gen, sehr verschieden von der Weise, derensich zu diesem BeHufe die Kirche bedient.

Die Staatsgewalt erzwingt das Gebender Unterthanen, wo nöthig mit dem Schwerte,die Kirche macht, wo nöthig, die Glaubi-gen mit dem Bedürfnis der Kirche und mitder Pflicht der Gläubigen zu geben, bekannt,in der sehr gegründeten Zuversicht, daß, woder Glaube Wurzel fasset, die Liebe nicht