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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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obgleich sie übrigens so sehr den Gehorsamgegen die Obrigkeit einschärften. Jedochdarf hier nicht unbeachtet bleiben, daß da-mals die Staatsgewalts-Verweser so überausfeindselig gegen die Kirche gesinnet warenund handelten. Wo aber das von Gott an-geordnete, natürliche Verhältniß unter Kircheund den Staaten — wechselseitige Freund-schaft — statt findet, da wird von der einenSeite nicht viel gefordert, und da kann vonder andern Seite mehr geleistet werden.

Rechte der Kirche in Beziehungaufdieihrnöthigen Sachen.

Es liegt in der Natur der Sache, daßdie Regenten das Recht haben, von ihrenUnterthanen die Sachen zu fordern, derensie zum Bestände, zum Wohlstande ihrerStaaten und zur Erreichung des Staatszwecksbedürfen. Es liegt ebenfalls in der Natur derSache, daß die Kirche, die Kirchenobern dasRecht haben, von den Gläubigen zu for-dern, daß sie die Sachen hergeben, derendie Kirche zu ihrem Bestände, zu ihrem Wohl-