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auf dem unter Kirche und Staat in ihrerNatur wesentlich liegenden, mit ihrerNatur, mit ihrem Verhältnis unter ein-ander gegebenen Schutz - und Trutz-Bündniß gegen den gemeinschaftlichenFeind, auf der unter ihnen wesentlichbestehenden natürlichen Allianz.
Der hier besprochene Schutz ist gerichtetwider jede Verletzung irgend eines Rechts derKirche, -insbesondere des Rechts der Unabhän-gigkeit, Selbstständigkeit der Kirche, (einesubordinirte Kirche würde den Namen: Kircheusurpiren, in der Wirklichkeit eine Staats-Behörde sein) wider die Verletzung der kirch-lichen, der Episcopal-Gewalt und gegen wi-derspänstige, ungehorsame Mitglieder der Kir-che, wofern und nur dann, wenn die Kircheden weltlichen Arm anspricht, welches abernur in der höchsten Noch und niemals, umReligions - Handlungen zu erzwingen, ge-schieht.