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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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Hier wäre nun wohl der Ort, von denRechten der Kirche in Beziehung auf denStaat zu reden; ich denke aber, daß nichtviel darüber gesagt zu werden brauche.

Die Kirche hat in Beziehung auf denStaat eben die Rechte, welche der Staat inBeziehung auf die Kirche hat.

Die Kirche hat in Beziehung auf denStaat das lllu« envknäi; das envenäisetzet, wie schon bemerkt worden, die Mög-lichkeit, Seitens der anderen Gesellschaft be-schädigt zu werden, voraus; wenn nun nichtverkannt wird, daß die Kirche möglicher Weiseden Staat beschädigen könne, wegen der Wirk-samkeit ihrer moralischen, von Menschen ver-weseten Gewalt, so kann auch nicht verkanntwerden, daß der Staat möglicher Weise dieKirche beschädigen könne, wegen der Wirk-samkeit der physischen, militärischen Schwert-Gewalt des Staats, und welche der beidenGewalten auf die Mehrheit der Menschen die