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c o ordinirt ist, das ^sus euvemli; welche Aus-übungsart dieses ^uri» enveucki des Staatsin Beziehung auf die Kirche — mit der nö-thigen Berücksichtigung des unter diesen bei-den Gesellschaften wesentlich Statt findendenVerhältnisses: Beiderseitige Unabhän-gigkeit, Wechselseitige Freundschaft— wird nun dem Rechte, der Gerechtigkeitgemäß sein?
Das ^liis oaveinZi hat eine feindselige,wenigstens gar keine freundschaftliche Farbe,so daß dessen Ausübung unter wirklich befreun-deten Gesellschaften, die einander aufrichtigwohlwollen, deren jede der freundschaftlichenGesinnung der andern gewiß ist, wo gar keinMißtrauen, nur unbedingtes Vertrauen Stattfindet, gar nicht oder kaum merkbar vorkom-men wird. So sollte es unter Kirche undStaat sein: jedenfalls würde eine sehr wider-rechtliche, sehr arge Verletzung des unter Kircheund Staat wesentlich Statt findenden Ver-hältnisses da eingetreten sein, wo der Staat