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ist; es kann aber sein, daß zwar die EineGesellschaft die andere im Allgemeinen beschä-digen kann, solche Beschädigung aber in be-sondern Fällen durchaus nicht Statt findenkann, in welchen besondern Fällen mithin dieAnwendung des anderseitigen ^uri« onvendidurchaus nicht Statt finden kann. Die Lehredes Herrn, die Lehre der katholischen Kirche,der Gottesdienst in der katholischen Kirche,sei die Rede von jenem in den Kirchen oderaußerhalb derselben, z. B. von gottesdienst-lichen Gebräuchen, die Seitens der Kirche vonlange her gut geheißen sind, die Kirchen-Ver-fassung, die Kirchen-Gesetze, das Kirchen-Rechtu. s. w. können den Staat nicht beschädigen,sind als Gegenstände, welche den Staat nichtbeschädigen können, anerkannt, mußten undmüssen als solche, die den Staat nicht be-schädigen können, wenigstens factisch anerkanntwerden, wo mithin das enveuäi keineAnwendung weder finden kann, noch darf.
Der Staat hat, in Beziehung auf dieKirche, eben weil sie ihm nicht sub- sondern
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