98
Das »su« onvemii ist das Recht, Be-schädigungen vom Staate abzuhalten; es se-tzet daher die Möglichkeit, beschädiget zu wer-den, wesentlich voraus; in Beziehung aufeine Gesellschchaft, welche ihrer Natur nachoder ihrer Lage nach den Staat nicht beschä-digen kann, oder welche in die Unmöglichkeit,den Staat zu beschädigen, versetzet wordenist, kann kein enveneU Statt finden. —Der Versuch Seitens einer unabhängigen Ge-sellschaft , eine andere, ihr coordinirte Gesell-schaft in die Unmöglichkeit, ihr zu scha-den, zu versetzen, ist der Versuch, das ^ku«cmvenäi in Beziehung auf die erwähnte Ge-sellschaft unnöthig zu machen, ist der Ver-such , dieser letztern Gesellschaft ihre Unab-hängigkeit zu nehmen, sie aus einer coordi-nirten Gesellschaft zu einer subordinirten zumachen.
Wie schon bemerkt worden, kann dasonvenäi Einer Seits nur da Statthaben,wo Anderer Seits Beschädigung möglich