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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
Entstehung
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befindenden Gewalt, entstanden und beste-hend, eine Gewalt hat, welche keiner andernGewalt unterworfen ist, also in ihrer Art,in ihrem Bereiche die höchste ist «nmmnpotkdtus und, wie sich dann von selbstversteht, das Recht hat, Alles in Anspruchzu nehmen, sich Alles selbst zu verschaffen,dessen sie zu ihrem Bestände, zu ihrem Wohl-stande, zur Erreichung ihres Zwecks bedarf;das Recht, ohne irgend eine anderseitigeEinmischung, Alles zu thun, was sie zu ih-rem Bestände, zu ihrem Wohlstande, zurErreichung ihres Zwecks nöthig oder heilsamfindet, versteht sich Alles ohne Verletzungirgend eines anderseitigen Rechts; das Recht,allen Schaden, auf rechtliche, gebührendeWeise von sich abzuwehren gn« envenäi völlig unabhängige gesetzgebende,richterliche, ausführende Gewalt.

Man pflegt, wenn in dieser Beziehungvon der Kirche die Rede ist, um den ganzenUmfang der Kirchengewalt mit wenigen Wor-