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befindenden Gewalt, entstanden und beste-hend, eine Gewalt hat, welche keiner andernGewalt unterworfen ist, also in ihrer Art,in ihrem Bereiche die höchste ist — «nmmnpotkdtus — und, wie sich dann von selbstversteht, das Recht hat, Alles in Anspruchzu nehmen, sich Alles selbst zu verschaffen,dessen sie zu ihrem Bestände, zu ihrem Wohl-stande, zur Erreichung ihres Zwecks bedarf;das Recht, ohne irgend eine anderseitigeEinmischung, Alles zu thun, was sie zu ih-rem Bestände, zu ihrem Wohlstande, zurErreichung ihres Zwecks nöthig oder heilsamfindet, versteht sich — Alles ohne Verletzungirgend eines anderseitigen Rechts; das Recht,allen Schaden, auf rechtliche, gebührendeWeise von sich abzuwehren — gn« envenäi— völlig unabhängige gesetzgebende,richterliche, ausführende Gewalt.
Man pflegt, wenn in dieser Beziehungvon der Kirche die Rede ist, um den ganzenUmfang der Kirchengewalt mit wenigen Wor-