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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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ten anzugeben, diese Gewalt zu bezeichnenmit den Worten:

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Dann muß ich bemerken, daß, dem schonerwähnten zufolge, hier nur von, mit derNatur des Staats gegebenen besetzen,von Staats-Gesetzen, von den mit diesenGesetzen gegebenen Rechten, (von Rech-ten, welche die Regenten sich selbst zu-gelegt haben, oder zulegen, kann hier keineRede sein) und von den, diesen Rechten,Seitens der Kirche entsprechenden, ebenfallsgegebenen Verbindlichkeiten die Rede ist,mithin von Rechten, welche jedem Regen-ten eines Staats, er feie Heide oder Türk,oder Christ, oder katholisch oder nicht katho-lisch; er habe in welcher Zeit immer regiert,zukommen und zukamen; von Rechten, wel-che Nero der Heide, der abtrünnige Julian,der Arianer Constantius hatten, welche der

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