Einleitung.
CXXIII
der Eintragung Königsberg verliessen. So heisst es im S. 1575(Xr. 14) von Abraham Ulricus: „nec iuramentum praestitit, cum hienon esset commoraturus“, im S. 1590 (Xr. 27) von Joannes zum Dale:„statim Bigam se contulit“, im S. 1614 (Xr. 44) von Salomon Adami:,,post depositionem statim discessit“, im W. 1621 (Xr. 20 und 21) vonChristianus Kunius und Blasius Böder: „statim abierunt in Ger-maniam“, im S. 1623 (Xr. 20) von Jacobus Germannus: „quoniamstatim ab inscriptione hinc discesserat“, im S. 1636 (Xr. 206—210)von den fünf Brüdern von Möhle, dass sie anderswohin gingen, da-selbst (Xr. 211) von Christophorus Grevius: „iam parat abitum“, da-selbst (Xr. 273—274) von Beinholdus Ebelius und Henricus Heinius„statim discesserunt“, im S. 1652 (Xr. 148—149) von Jacobus Gottkeund Godofredus Lang: „post depositionem abierunt“, im S. 1686(Xr. 39) von Georgius Meisner: „hinc abiturus alio“, im AV. 1688(Xr. 3) von Johannes AVelmannus: „Academiam in transitu salu-tavit“. Am 11. Mai 1753 wurde der Graf Ernst Ludwig von Eincken-stein eingetragen. Er war bereits „in absentia“ am 15. Juli 1740„infra lares paternos adhuc degens“ inskribiert wmrdeii und hatte imOktober 1747 die Universität zum ersten Male besucht, „musas nostrassalutavit“, wie es in der Matrikel heisst. Trotz seiner Inskriptionwar er also der Hochschule sieben Jahre fern geblieben. AVer nichtin Königsberg blieb, wurde in der Begel nicht vereidigt. Als inKönigsberg Studierende wird man daher nur die anzusehen haben, dievereidigt wurden oder als Unvereidigte ihr Bürgerrecht wieder er-warben. Wenn sich auch unter den Xon-iurati einzelne befanden, diebereits ihre Studien aufnehmen konnten, und die daher zu den Stu-denten zu rechnen sind, so gab es auch wieder unter den Iurati Pro-fessoren, Beamte, Pedelle, Buchhändler, Drucker usw., die zum Eidezugelassen wurden, aber als Studenten nicht gezählt werden können,und waren auch nicht alle, die das Bürgerrecht von neuem erlangten,in wahrem Sinne Studierende. Da auf der einen Seite eine geringeAnzahl Studierender nicht mitgezählt wird, auf der andern Seitesolche als Studenten mit in Anschlag gebracht werden, die es nichtwaren, so wird sich der Fehler in der Bechnung ausgleichen.
AVill man also die Zahl der in jedem Semester inskribierten, inKönigsberg bleibenden Studenten für die ältere Zeit berechnen, sodarf man nur die Zahlen der Iurati und derer, die das akademischeBürgerrecht von neuem erwarben und damit ihre Studien begannen,mochten sie nun Iurati sein oder nicht, zugrunde legen. Ich habe imIX. Abschnitt der Einleitung, in der Übersicht über die Bektorate,