Druckschrift 
1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
Seite
CXIII
Einzelbild herunterladen
 

Einleitung.

CXIII

So war Bartholomäus Drachstedt aus Halle a. d. Saale im S. 1619(Nr. 54) inskribiert worden, hatte im W. 1621 seine Inskription er-neuern lassen und bat im W. 1626 als Hofadvokat und Bräutigam umnochmalige Aufnahme in die Matrikelne advocaturam suscipiendo etmatrimonium contrahendo Iurisdictioni Academiae renuntiasse vi-deatur. Er nahm also an, dass durch den Eintritt in die Rechts-anwaltschaft und das Eingehen einer Ehe sein akademisches Bür-gerrecht erlöschen könne. Indem sich der Rektor der Bitte willfährigzeigte, bewies er, dass jene Annahme tatsächlich nicht unbegründetwar. Die überwiegende Mehrzahl derer, die in Königsberg studiertund nach Abschluss ihrer Studien hier einen Beruf ergriffen hatten,verliess damit zugleich den Boden der akademischen Gerichtsbarkeit.

Es fehlte jedoch nicht an solchen, die, auch wenn siekeine A r orlesungen mehr hörten, sei es dass sie einen Berufergriffen hatten oder nicht, ihre Zugehörigkeit zur Universitätbehaupten wollten, um städtischen oder staatlichen Lasten zu ent-gehen und sich der städtischen Iurisdiktion zu entziehen. Umeinem solchen Missbrauch vorzubeugen, verordnete die Landesre-gierung am 25. Juni 1666, dass der Akademische Senat den akade-mischen Bürgern befehle:dass sie be 3 r Verlust ihrer Frejdreitinnerhalb einer gewissen Zeit die Immatriculation bey dem RectoriAcademico gebührend suchen, renoviren, und diejenige, welche diepublicas Lectiones zu hören geziemet, dieselbe nicht verabseumensollen. Diese Aufzeichnung aller Universitätsangehörigen solltejedes Jahr wiederholt werden. 1 ) Ob die Universität diese Vorschriftregelmässig befolgt hat, ist mir nicht bekannt.

Eine schärfere Kontrolle der Universität und ihrer Mitgliederführte König Friedrich Wilhelm I. am 13. August 1716 ein. 2 ) Andiesem Tage erging eine Königliche Verordnung, wonach der Rek-tor und der akademische Senat im Anfänge jedes Semesters ein Ver-zeichnis aller Studierenden, geordnet nach Fakultäten und unterHervorhebung der neu Inskribierten, nach Berlin einsenden und sichdabei über die Gründe eines Rückganges der Frequenz, falls einsolcher eingetreten war, aussprechen sollten. Die Universitätsbe-hörden erliessen daher im Beginne jedes Semesters eine Bekannt-machung, derzufolge sich die Studierenden der einzelnen Fakul-täten an bestimmten Tagen unter Vorweis ihrer Matrikel im Audi-torium maximum zur Eintragung in eine Liste zu melden hatten. Da

1) Corpus constitutionum Prutenicarum, lierausg. von Grube I. 285.

2) Arnoldt, a. a. Ol I. Beylagen S. 416.

VIII