CXII
Einleitung.
Endlich wurde das akademische Bürgerrecht auch denen ent-zogen, die in das Heer eintraten oder sich Schauspielertruppen an-schlossen.
Eine Streichung in der Matrikel konnte nur auf Beschluss desSenates erfolgen. Als der Rektor des S. 1612 Gottfried Schardtden herzoglichen Fiskal Joachim Hess, der ihm persönlich im Senatschroff entgegengetreten war, in der Matrikel unter dem Vorgeben,dass ein Senatsbeschluss stattgefunden habe, als gestrichen ver-merkt hatte, wurde diese Streichung durch einen Beschluss desSenats ausdrücklich, als mit den Tatsachen in Widerspruch stehend,widerrufen.
Wer relegiert worden war oder auf die Privilegien Verzichtgeleistet hatte, konnte nur auf Grund eines Senatsbeschlusses wie-der Aufnahme finden. Die ersteren brauchten anfangs keine In-skriptionsgebühr zu zahlen, wenn diese schon vorher in vollem Um-fange entrichtet worden war. Später wurde von ihnen, wie die Ge-bührenordnung von 1809 beweist, die Hälfte der Gebühr erhoben.Wer dagegen auf die Privilegien renunciert hatte, von dem wurdebei Erneuerung des Bürgerrechts die volle Gebühr verlangt.
Vicht ganz bestimmt lässt sich übrigens für die ältere Zeit dieFrage beantworten, mit welchem Zeitpunkt oder durch welchenSchritt jemand das akademische Bürgerrecht (ius academicum, iusscholasticum) verlor. Fest stand nach den Satzungen, dass jeder,der über ein Jahr lang fern von Königsberg gewesen war, nichtmehr” als im Besitze des akademischen Bürgerrechts angesehenwurde. Wie aber stand es mit denen, die ohne an der Universitätein Amt zu bekleiden, in Königsberg blieben? Wurde ihre Zahlüberhaupt kontrolliert? Eine Kontrolle hat von Anfang an gewissstattgefunden. An ihr hatten schon die Pedelle das grösste Inte-resse, die nach den ältesten Statuten von 1546 von jedem Studentenzwei Schillinge, von jedem Bakkalar 1, von jedem Magister l 1 /-?,von jedem Lizentiaten und Doktor 3, von jedem Dekan 4, und vomRektor 8 Gr. viermal im Jahre zu verlangen hatten. Natürlichwaren sie darauf aus, genaue Listen der Universitätsmitglieder zuführen. 1 ) Im übrigen war es wohl Sitte, dass jeder, der mit seinenStudien abschloss, keine Vorlesungen mehr hörte und einen Berufauszuüben begann, falls er nicht von neuem die Aufnahme in dieMatrikel nachsuchte, nicht mehr als Mitglied der Universität galt.
1) Statuten von 1546 bei Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 126 und Sta-tuten von 1554 daselbst S. 165.