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(’X Einleitung.
leicht berechnen, da hier genau angegeben wird, welche Gruppendie gewöhnliche Gebühr, die doppelte oder die dreifache, die halbeoder eine verminderte entrichteten oder auch von jeder Gebührbefreit blieben.
Nach den ältesten Universitätsstatuten von 1546 hatte derRektor Anspruch auf den dritten Teil der Inskriptionsgebühren. QEine Änderung trat im Jahre 1623 ein, denn am 13. August 1622verfügte die Landesregierung, dass, zugleich unter Erhöhung derGebühren, vom nächsten Quartal Reminiscere an, dem Rektor dieHälfte zufallen solle. 1 2 ) Abgezogen wurde von der Gesamtsummeder Eingänge zunächst für die Pedelle ein Anteil, der anfangs 1,später 2 Gr. für jeden Inskribierten betrug. Im Sommer 1572schrieb der Rektor für jeden Inskribierten den Pedellen nur1 Gr. zu. Anders war dies im S. 1617. Damals wurden 29 Mk.
7 Gr. eingenommen. Der Rektor Joachim Cimdarsus rechnete87 Inskribierte und zahlte demgemäss an die Pedelle 174 Gr. oder
8 Mk. 14 Groschen. Er hat sich dabei freilich verzählt. Tatsäch-lich waren es nur 78 Namen, die er in die Matrikel eingetragenhatte. 3 ) Von dem Überschuss erhielt der Rektor anfangs dendritten Teil, später die Hälfte. Der Rest kam in den Fiskus derUniversität. Später ist der Rektor insofern besser gestellt wor-den, als der den Pedellen zukommende Teil nicht von der ganzen,sondern von der dem Fiskus zukommenden Summe in Abzug ge-bracht wurde. Im S. 1646 betrug z. B. die Gesamteinnahme ausden Inskriptionsgebühren 579 Mk. 9 3 . Die Hälfte 289 Mk. 10 gr.erhielten die Erben des gegen Schluss des Semesters, am 9. Sep-tember, verstorbenen Rektors Matthaeus Reimer. Die andereHälfte fiel dem Fiskus der Universität zu, der die Pedelle für 190Inskribierte mit 380 Gr. oder 19 Mk. zu entlohnen hatte. Da dieEinnahmen aus den Inskriptionen durch die Abgaben an die Pe-delle verringert wurden, so konnte es unbillig erscheinen, dass derRektor und der Fiskus an die Pedelle auch für die Inskribiertenzahlen mussten, von denen sie selbst nichts erhielten. Es ist, daher
1) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 120.
2) Corpus constitutionum Prutenicarum, herausg. von Grube (Königs-berg 1721) I 274.
3) Nach den Satzungen von 1546 erhielten die Pedelle von den Neu-inskribierten je einen, nach den Satzungen von 1554 schon je zwei Groschen.Vergl. Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 126 und 165. Es stimmt dies mit demoben Gesagten, wonach noch 1572 der Anteil der Pedelle an jeder Eintragungnur 1 Gr. betrug, nicht überein.
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