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Einleitung.
promisit solutionem“, „quia ipsi . . . non esset parata pecunia“,„pretium distulit ad oetiduum“, „solvet brevi“, „petiit dilationemsolutionis pro inscriptione in unam alteramve septimanam“,„petiit dilationem, quam impetravit“, „promisit se numeraturumpecuniam, ut primus fuerit promotus“, „petiit exiguam solvendipraetij inscriptionis moram“, „cum paratam pecuniam sibi non essequaererentur, quamprimum se pretium inscriptionis exsoluturospromiserunt“, „differt solutionem ad parentis adventum“, „debetex promissione solutionem“. Nicht immer sind sie ihrem Ver-sprechen nachgekommen. Johannes Viccius z. B„ der im W. 1644(Nr. 25) inskribiert wurde, versprach binnen 8 Tagen zu zahlen,aber kurz nach der Inskription machte er sich aus dem Staube.Der Fall scheint ziemlich häufig vorgekommen zu sein. Der Rek-tor Andreas Iris im S. 1597 begnügt sich in zwei Fällen (Nr. 6und 66) mit der Angabe des Versprechens und setzt nur die verkürzteformelhafte Wendung hinzu „at etc.“ oder „sed non etc.“. Doch istdie Angabe, dass jemand später zahlte, nicht selten. Die Zahl derer,die um Stundung baten, „der Promittentes“, ist übrigens nie sehr grossgewesen. Sie geht im 17. Jahrhundert noch zurück.. Später werdenPromittentes nicht mehr erwähnt.
Die „Gratis inscripti“ und die „Pauperes“ waren an sich strenggeschieden, insofern als mit dem Erlass der Gebühr bei den letz-teren der Begriff einer Guttat verbunden war, bei den andern abernicht, doch ist gelegentlich dieser Unterschied verwischt worden,indem z. B. bei Pfarrerssöhnen, die doch einen Anspruch auf Ge-bührenbefreiung hatten, nicht selten die Bedürftigkeit betont wird.Indes sind auch diese Pfarrerssöhne nicht als „Pauperes“ im eigent-lichen Sinne des Wortes anzusehen.
Adlige und reichere Bürgerliche sollten satzungsgemäss dasDoppelte der Gebühr zahlen. Sie erlegten seit der Mitte des17. Jahrhunderts überwiegend 1 Taler, also 4 Mk. 10 Gr. Einzelnehaben auch erheblich mehr gegeben. Dass einige arme Adeligeauch bei einer geringeren Zahlung das akademische Bürgerrechterhielten, war selbstverständlich. Zwei Brüder von Podewils, die imW. 1624 (Nr. 43—44) immatrikuliert wurden, zahlten „de tenuitatefortunae conquesti“ nur 2 Electorales. Vielfach mag es bei der Fest-setzung der Inskriptionsgebühr zu einem Feilschen zwischen demRektor und dem Studierenden gekommen sein, der möglichst wenigzu geben suchte. Man hört noch den Ärger des Rektors SigismundWeier aus der Eintragung des S. 1644 (Nr. 32). Bartholomäus