Druckschrift 
1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
Seite
CVII
Einzelbild herunterladen
 

Einleitung. CYI1

wieder:ob praetensam paupertatem, oderpraetendit pauper-tatem.

Sehr verschieden lauten die Ausdrücke, in denen über denErlass der Gebühr wegen Armut berichtet wird. Wir finden häufignur einpauper,egenus,inops angemerkt oder einpauper,dedit nihil oderpauper dedit 0. Daneben:propter pauper-tatem nihil dedit,quia fortunae tenuioris se esse dicebat,prop-ter paupertatem oder unter Angabe des besonderen Grundessup-plicanti precium inscriptionis remissum odercondonatum estu. a. m. Von Johannes Andreides, Liebsensis Silesius, im W. 1634(Nr. 28) heisst es sogar, er sei ärmer gewesen als der homerischeIr os.

Gegen Ausgang des 17. Jahrhunderts nimmt die Zahl derArmen erheblich ab, offenbar weil man es mit der Prüfung derVerhältnisse strenger nahm und sich mit der mündlichen Versiche-rung nicht mehr zufrieden gab. Als König Friedrich Wilhelm am25. Oktober 1735 die Abgangszeugnisse der Gymnasien einführte,ordnete er zugleich an, dass in diesen die Dürftigkeit des Inhabers,falls eine solche vorhanden war, bescheinigt werde. 1 ) Seitdemhat man den Erlass der Inskriptionsgebühr nur in Fällen offen-barer Dürftigkeit zugestanden. AVie diegratis inscripti, so hatman diePauperes auch dann noch in der Matrikel als solche be-zeichnet, als man von der Angabe der gezahlten Gebühr Abstandn ahm.

Forderte man schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhun-derts vielfach auch von denen, die man als Arme bezeichnete,wenigstens einen Teil der Gebühr, so hat man sich im 18. Jahr-hundert überhaupt schwer zu einem Erlass verstanden, und wennes geschah, verlangte man meist einen Teil der Gebühr. So zahlteam 10. August 1757 Joh. Petr. Rudolph. Haack, chirurgiae peritus,pauper, 2 flor, und am 29. September 1761 Sam. Christ. Przivarra,pauper, die Hälfte der Gebühr.

So mancher, der die Inskription nachsuchte, erbat nicht denErlass der Gebühr, sondern eine Stundung auf bestimmte oder un-bestimmte Zeit, die ihm bald mit, bald ohne Angabe des vorge-brachten Grundes gewährt wurde. Es heisst dann:distulit in-scriptionis precium ob egestatem,cum pecunia destitueretur, pre-cium inscriptionis tam diu sibi remitti petiit, donec in meliusmutata conditione sua numerare illud posset,pecunia destitutus

1) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 321.