CVI
Einleitung.
mendatione N. N.“ oder „commendatus a N. N. gratis inscriptus“bezeugt.
Neben den aus den verschiedensten Gründen unentgeltlichImmatrikulierten, bilden noch eine besondere Klasse die unbemit-telten Studierenden, die „Pauperes“, die die Gebühr entweder garnicht oder nicht in voller Höhe zu zahlen imstande waren. Erliessder Rektor ihnen die Gebühr, so pflegte er sich auf Zeugnisse zuberufen, die ihm vorgelegt wurden. So brachte Christoph Breuer imVV. 1586 (Nr. 21) ein Zeugnis des Stadtrats in Riesenburg, Her-mann Kirchner im S. 1642 (Nr. 191) ein solches der Universität zuRostock bei. Nicht jeder war im Besitze eines Armutszeugnisses.Man musste dann seiner Versicherung, dass er mittellos sei, glau-ben. Viele gaben an, dass sie arm (pauper, egenus, inops, aeredestitutus), dass sie wegen grösster Dürftigkeit (propter magnamegestatem), wegen geringen Vermögens (de tenuitate fortunae con-questus, in summa tenuitate fortunae constitutus, paupertatis onereoppressus) nicht zahlen könnten. Gross war die Zahl derer, dienamentlich in den Zeiten des dreissigjährigen Krieges auf demweiten Wege aus dem innern Deutschland nach dem fernenPreussen in die Hände von Räubern oder marodierenden Soldatengefallen und ihrer Habe beraubt worden („pauper in via in gras-satores inciderat“, „deque ereptis sibi bonis conquestus gratisinscriptus est“, „a praedonibus omnibus bonis exsutus“, „bonisomnibus a milite spoliatus“, „cum egenus huc ex Belgio veniret etnudus spoliatus“, ob patriae vastationem . . . dt. nihil“, „pauperin itinere spoliatus“ usw.) und daher ausserstande waren, die Ge-bühren zu entrichten. Andere hatten auf dem weiten Wege ihregeringen Zehrpfennige ausgegeben, wie Chilian Schauer, Fulba-c.hensis Francus, im S. 1599 (Nr. 4) „propter longinquitatem itinerispretium inscriptionis sibi remitti petit“ und David Gairus, JenensisThuring., im S. 1614 (Nr. 66) „quod pecuniam longo itineri impen-disset, inscripcionis precium sibi remitti petit“, und kamen ohnejeden Heller in höchst mangelhafter Kleidung an, so dass mannicht nur nichts von ihnen verlangen konnte, sondern sich sogargezwungen sah, durch Freitisch für ihren Unterhalt zu sorgen,wie dies bei Joh. Burchard und Laurentius Dombrowa im S. 1587(Nr. 12 und 62) geschah.
Mancher war unter denen, die wegen Armut Erlass der Ge-bühr erbaten, denen man nicht recht Glauben schenkte, die manaber doch nicht abweisen wollte. Mehrfach kehrt der Ausdruck