Einleitung.
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Schreiber ihren Unterhalt verdienten und damit den Weg zu einemgelehrten Bern!' bahnten.
Endlich erliess man wohl auch in der Regel denen, die in dasAlumnat eintraten oder eine Anwartschaft auf dieses erhielten,die Inskriptionsgebühr. Bei Andreas Yoglerus im S. 1600 (Nr. 81)hat man bemerkt: „quia in numerum alumnorum heri recep-tus, precium ibi remissum est“, und bei Hieronymus Kohl im S.1587 (Nr. 21) heisst es: „qui exspectans est, dt. nihil“.
Sehr verschiedene andere Erwägungen konnten den Rektorzum Verzicht auf die Inskriptionsgebühr bestimmen. Dem JohannKauffmann aus Hohenstein im S. 1641 (Nr. 287) wurde sie er-lassen, weil er eine selbstverfasste Genealogie der Herzoge vonBraunschweig, also eine literarische Gabe, überreichte, dem Mag.Melchior Zeidler im W. 1656 (Nr. 13), weil er für den Rektor undden Senat zwei Disputationen abschrieb, vier Gehilfen der Reusner-schen Druckerei bei Gelegenheit des von Reusner am 28. Dezember1740 gefeierten Jubiläums, zwei Studierenden im S. 1769 ,,alß ausdem Weysenhauße dimittirten Soldatenkindern“, drei Studieren-den im S. 1772, die gelegentlich des Jubiläums der ReformiertenSchule aus dieser entlassen wurden, und am 1. September 1814wurde der Nürnberger Ivarl Hutzier zum Danke dafür, dass er alsFremder unter preussischer Fahne gegen die Franzosen gefochtenhatte, unentgeltlich in die Matrikel eingeschrieben.
Nicht selten wird lediglich gesagt, dass ein Studierender aufVerwendung eines Professors, eines hohen Beamten oder auch derRegierung das Bürgerrecht ohne Entgelt erhalten habe. Mannahm es wohl, zumal bei Fremden, in älterer Zeit nicht allzustreng mit der Forderung der Gebühr, und die Begründung einerunentgeltlichen Aufnahme, die sich einmal im W. 1595 (Nr. 4)findet: „et ut exteri etc. in hanc Academiam facilius allidantur “mag auch sonst entscheidend gewirkt haben.
Die unentgeltlich Aufgenommenen werden auch dann noch alssolche in der Matrikel vermerkt als die Angabe der Inskriptions-gebühr in Wegfall gekommen war. Ihre Zahl ist seit dem Endedes 17. Jahrhunderts im Sinken begriffen. Im 18. Jahrhundertscheint sie auf die Professoren und die „honoris causa“ Inskribier-ten beschränkt worden zu sein.
Die unentgeltliche Aufnahme wird durch Zusätze, wie „gra-tis“, „gratis inscriptus“, „ex intercessione N. N.“ oder „ex com-