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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
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Einleitung.

nichts schenken liess, wie der im S. 1593 (Nr. 20) inskribierteFranciscus Combaudus, Gallus, exul, von dem gesagt wird:gratisinscriptus est, sed post dies octo, nempe 30. Juni, dt. ß 30.

Die Söhne oder andere nahe Anverwandte der Professorenteilten das Privilegium der Gebührenfreiheit. Bei der Eintragungdes Godofr. Halbacli de Porta im W. 1650 (Nr. 87) hat der Rektorohne weiteres hinzugesetzt:quia vero Professoris filius, nihil sol-vit, und zu Friedericus Eilardus Regiomontanus Boruss., Exc. Dni.M. Eilardi, Poeseos PP., Collegae optimi filius, S. 1652 (Nr. 130),ist bemerkt worden:in honorem beati parentis gratis inscriptus.Ebenso heisst es bei Daniel Rheder im S. 1599 (Nr. 22):propteraffinitatem a Rectore gratis est inscriptus. Doch nahm nichtjeder die Befreiung an. Als z. B. im W. 1619 (Nr. 96) CasparGeelhaar aus Königsberg, ein Verwandter des Professors Loth,gratis inskribiert worden war, lehnte sein Vater den Nachlass derGebühr ab und sandte 1 rth.

Auch Pfarrerssöhne wurden in der Regel unentgeltlich imma-trikuliert. Es geschah dies mit Rücksicht auf das Amt des Vaters,doch mussten sie um die Befreiung anhalten. Es findet sich daherbei ihnen häufig noch ein besonderer Grund für den Erlass derGebühr angegeben. AVährend in einzelnen Fällen, z. B. im W. 1595(Nr. 1), lediglich auf den Stand des A^aters mit den AA^orten hinge-wiesen wirdin honorem Ministerij precium inscriptionis remissumest, bedurfte der Pfarrerssohn Martin Aurifaber im S. 1587 (Nr. 2)der besonderen Fürsprache des Dr. Paul AVeiss, und der Pfarrers-sohn Joh. Frdr. AVeisermell im S. 1647 (Nr. 80) wurde insbesonderedeshalb von der Zahlung der Gebühr befreit, weil sein A^ater einarmer abgebrandter Mann war. Im allgemeinen bedurfte eswohl nur eines Gesuches und des Hinweises auf das in der Regelschmale Einkommen, um den Sohn eines Pfarrers von der Zahlungfrei ausgehen zu lassen. So heisst es bei Christophorus Alan, demSohne eines Pfarrers, im S. 1650 (Nr. 91):Parens tenuioris sortisgratuitam exoravit inscriptionem. Die Söhne der gutgestelltenGeistlichen haben dagegen, wie manches Beispiel bezeugt, anstands-los bezahlt.

Unentgeltlich wurden auch die Diener der Universitätsprofes-soren und Studenten (famuli, domestici), aber auch in einigenFällen die der Universitäts- und staatlichen Beamten immatrüm-liert. Es waren dies arme Studierende, die sich als Diener und