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die der Vater des Immatrikulierten anstatt einer Gebühr dem Rektorverhiess.
Die Ausdrücke für die Zahlung lauten: „dedit“ (dt.), „solvit“,„numeravit“, „pretium inscriptionis solvit“, „pretium inscriptionisnumeravit“, „pro inscriptione dedit oder solvit“, „obtulit“. Häufigsind sie mit dem Vereidigungsvermerk verbunden, z. B. „iuratoreceptus dt.“, „iuramento praestito solvit“ usw.
Einen sehr erheblichen Prozentsatz der Inskribierten bilden,namentlich in den ersten beiden Jahrhunderten des Bestehens derUniversität, die „gratis“ und die als „Pauperes“ Aufgenomnienen.
Ganz oder teilweise sollte die Gebühr allen Doktoren und denberufenen Professoren, wenn sie es wünschten, den Pfarrernund ihren Söhnen, wenn sie darum baten, und den Famuli der Dok-toren erlassen werden. Den Rektoren war damit -noch ein weiterSpielraum gelassen, innerhalb dessen sie sich mit einer gewissenWillkür bewegt haben. Üblich wurde es jedoch, dass man den andie Hochschule neu berufenen Professoren ohne weiteres die Ge-bühr erliess. Bei dem Eintrag des zu einer Professur berufenenDr. Christoph Grüner ist vermerkt worden: „cui honoris gratia pre-cium inscriptionis ipso renuente remittitur“. Wenn einer sie trotzdemzahlen wollte, so nahm man sie zwar an, aber man gedachte in einembesonderen Zusatze zur Eintragung der bewiesenen Freigebigkeit. ADim W. 1586 (Nr. 4) der Theologe Andreas Pouchenius IThh Gr. ent-richtete, setzte der Rektor ausdrücklich hinzu: „praeter morem ctcontra voluntatem rectoris“. Ferner wurden graduierte Gelehrte, hoheStaatsbeamte, Geistliche, Universitätsbeamte und Pedelle, dannsolche Männer, die sich um die Universität Verdienste erworbenhatten, wie der Apotheker Martinus Goske, der im W. 1612(Nr. 65) inskribiert wurde „propter fidelem operam praestitamDomino Rectori, Dominis professoribus et studiosis multis gra-viter decumbentibus“, oder von denen zu erwarten war, dasssie sich ihr nützlich erweisen würden, wie Nicolaus Rambass.Aedificator et Aedilis supremi nostri Magistratus im W. 1617(Nr. 6), von dem es heisst: „in cuius honorem et quod Academiaefuturo usui esse promisit“, in der Regel unentgeltlich inskribiert.Hierzu kamen noch die Exulanten, die, vor der Gegenreformationflüchtend, bei ihren Glaubensverwandten in dem lutherischen Ost-preussen Schutz suchten, und die jüdischen und katholischen Stu-dierenden, die sich der evangelischen Kirche anschlossen. In derRegel zahlten sie nichts. Doch kam es auch vor, dass sich einer