CII
.Einleitung.
1639 init 172V 2 , im AAh 1631 mit 165, im S. 1644 mit 180 Groschenoder 9 Mk. angenommen.
Der rheinische Goldgulden (aureus) galt im S. 1575: 27, imAV. 1619: 30, im S. 1639: 100, im S. 1666: 105 Groschen.
Der polnische Gulden hatte im AV. 1625 und 1635 und im S.1644 einen Wert von 30 Gr. oder IV 2 Mark.
Ein holländischer Gulden wurde im W. 1625 und 1627 mit45 Gr. oder 2 Mark 5 Gr. angenommen.
Ein Rosenohel galt im S. 1642: 18 Mark oder 360 Gr.
Ein Danziger (Gedanensis) hatte im W. 1625 und 1627 denAVert von 16 Gr., ein „Anglicanus“ im S. 1623 den von 17 Gr., ein„Danicus“ in demselben Jahre den von 16 Gr. 9 .
Seit AAh 1622 erscheint auch ein „Electoralis“, der mit 17, ge-legentlich auch nur mit 16 Gr. verrechnet wird, im S. 1632% „Regius“, der 2 Mk. 3 Gr. 9 S galt, und im S. 1647 ein,,60 Kreuzer“, der mit 3 Mk. 15 Gr. in Rechnung gestellt wurde.
Man sieht aus dem Steigen, dem der AVert des Talers, des rheini-schen und ungarischen Goldguldens bis um die Mitte des 17. Jahr-hunderts ausgesetzt war, dass die Landesmünze einer starken Ent-wertung verfiel. Die Erhöhung der Inskriptionsgebühr ist dahernur eine scheinbare.
Die A r errechnung der verschiedenen Geldsorten war für denRektor nicht immer leicht. Da viel in fremdem Gelde gezahltwurde, dessen Betrag die Inskriptionsgebühr häufig überstieg, aberauch unter ihr blieb, und da dabei das A^ermögen des Inskribiertenberücksichtigt wurde, so ergaben sich die verschiedensten Summen.Erst seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts macht sich einegrössere Gleiehmässigkeit der Beträge bemerkbar. Bei der A T er-schiedenheit der Münzen konnte es auch Vorkommen, dass sich derenAVert überhaupt nicht bestimmen Hess. Johannes HartwicusHaselhorst aus Ellrich z. B. gab am 17. Januar 1632 „monetamperegrinam, A4 Joaehimicum plus minus“. Es war offenbar das ein-zige Geldstück, über das er verfügte. Da er über grosse Armutklagte, gab man ihm die zweifelhafte Münze wieder zurück. Auchunechte Stücke wurden dem Rektor übergeben. Ahm Samuel Pe-sarovius aus Rheine, der im S. 1651 (Nr. 66) in die Matrikel einge-tragen wurde, heisst es: „solvit pecuniae speciem, quae nihilvalet“. Eine betrügerische Absicht wurde von dem Rektor nichtangenommen, und ein anderes Geldstück stand wohl Pesaroviusnicht zu Gebote. Man musste sich mit der Dankbarkeit begnügen,