Einleitung. XCIX
liehen Korporation als Sitte galt, war auch bei den Universitätendes Brauchs.
Die ältesten Satzungen der Königsberger Hochschule von 1546enthalten hinsichtlich der Inskriptionsgebühr die Bestimmung,dass der Rektor von jedem Eingetragenen 10 Groschen, von denendagegen, die durch Adel, Reichtum oder Würde sich vor den an-dern auszeichneten, 20 Groschen fordern solle. Den Armen unddenen, die als Diener vermögender Studenten sich durchschlugen,konnte er nach Gutdünken die ganze Gebühr oder einen Teil er-lassen. 1 ) Die Statuten von 1554 fügen hinzu, dass der Rektorauch die Zahlung stunden könne, und bemerken hinsichtlich derdurch Adel, Reichtum, Ehren und Würden Ausgezeichneten, dieauf bessere Sitzplätze Anspruch erhoben, dass der Rektor ihnensagen solle, was man gewöhnlich zahle. Weniger als 20 Groschendürfen von ihnen nicht gefordert, es soll vielmehr ihrer Freigebig-keit anheimgestellt werden, über diese Summe hinauszugehen. 2 3 )Dieselben Satzungen schränkten das Recht des Rektors, die In-skriptionsgebühr ganz oder zum Teil zu erlassen, etwas ein,indem sie verlangten, dass ein gewichtiger Grund für den Nach-lass vorhanden sein und der Rektor diesen bei der Eintragung an-geben müsse. Gewährte er ohne genügende Begründung einenNachlass, so hatte er Ersatz zu leisten. Ein Anrecht auf Nachlassder ganzen Gebühr oder eines Teiles sollten Anspruch haben: DieDoktoren, ferner die Professoren, die als Lehrer an die Universitätgegen Gehalt berufen wurden und den Erlass der Gebühr wünschten,die im Kirchendienst befindlichen Geistlichen und ihre Söhne, wennsie darum baten, ferner die Studierenden, die den Dienst eines Famu-lus bei einem der Doktoren übernahmen, endlich alle, die ihr Un-vermögen, zu zahlen, versichern konnten. 8 )
Von den ersten 184 Inskribierten sind nur geringe Gebührenvon 1 bis 2 Groschen erhoben worden, da sie als Schüler des Pädago-giums bereits eine Aufnahmegebühr bezahlt hatten. Die folgendenentrichteten dann die von den Statuten bestimmte Summe. DieseInskriptionsgebühr von 10 Groschen hat sich lange erhalten. Erstdie Entwertung der Landesmünze und die hierdurch veranlassteErhöhung aller Lebensmittelpreise veranlasste die Landesherr-
1) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 120.
2) Arnoldt a. a. O. ,1. Beylagen S. 147.
3) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 149.
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