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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
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Einleitung.

als solche ausdrücklich genannt wurden, da sie die doppelte Tnskrip-tionsgebühr zu zahlen hatten.

16. Andere Zusätze zum Namen des Inskri-bierten. Gelegentlich haben die Rektoren bei der Eintragungeines Studenten noch bemerkt, dass er als Alumnus Aufnahmefand, oder dass ihm die Aussicht auf Aufnahme gemacht wordenwar (inter expectantes receptus).

Wiederholt werden Angaben über das Vorleben eines Inskri-bierten dem Namen hinzugefügt. So heisst es bei Petrus Nicolai,LeoburgensiSj im W. 1632 (Nr. 38), dass er sechs Jahre lang schwe-discher Soldat gewesen war, so wird nach dem Jahre 1813 beivielen Inskribierten angegeben, dass sie an dem Freiheitskriegeteilgenommen hatten. So mancher wird auch alseques crucis fer-reae bezeichnet. Wenn jemand eine akademische Würde erworbenhatte oder ein Amt bekleidete, so wurde dessen immer Erwähnunggetan.

Vereinzelt wird auch gewisser körperlicher Gebrechen gedacht,die das Studium zu erschweren geeignet waren. So führt der Rek-tor des S. 1599 bei Nr. 52 Job. Schobertus, der Theologie studierenwollte, an, dass er von Geburt blind war. Auch der im S. 1645(Nr. 13) inskribierte Mag. Ulricus Schönberger wird alsvisu orba-tus, der im W. 1686 (Nr. 4) genannte Mag. Job. Burchard Grie-singer alscaecus bezeichnet.

Gern ergriffen endlich die Rektoren, wenn sie ihre eigenenSöhne oder die ihrer Amtsgenossen in die Matrikel eintrugen, dieGelegenheit, ihnen einen frommen Wunsch mit auf den Weg desStudiums zu geben. So findet sich bei Christoph. Tinctorius imV . 1635 (Nr. 60) der Zusatz:Dei ei adesse dignetur sua gratia!bei Andreas Fabritius Wittebergensis im gleichen Semester (Nr. 10)der Zusatz:Utinam feliciore omine quam fratres advenerit! DerRektor Christoph Tinctorius begleitet im W. 1645 die Eintragungseiner drei Söhne (Nr. 7274) mit dem Segenswunsche:quibusDeus ex alto benedicat!, und dem Namen des Carol. Frdr. Amsel,der, ein Sohn des Rektors, als erster im Sommer 1723 in die Ma-trikel aufgenommen wurde, folgte der Wunsch:Deus studiis eiusbenedicat! 1

17. Die Inskription s g e b ü h r. Es verstand sich vonselbst, dass, wer in eine Körperschaft aufgenommen und damitihrer Vorrechte teilhaftig wurde, zu einer Zahlung an die gemein-same Kasse verpflichtet war. Was bei jeder geistlichen und weit-