Einleitung.
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Regel war, dass jeder Hörer, der das vorgeschriebene Examennicht abgelegt hatte, seinen Gerichtsstand beibehielt, also der aka-demischen Privilegien nicht teilhaftig wurde. Als am 2. Dezember1814 der Graf Otto Eriedr. Wilhelm von Schwerin um Inskriptionbat: „ad praelectiones frequentandas“, wurde er mit dem Zusatz ein-getragen: „Examine ordinario non praestito foro civili subiectusmanet“. Am 13. April 1807 wurde Joseph Hirsch Eriedlaender, litte-rarum cultor, Judaeus, mit dem Vermerk „sed immaturus absque pri-vilegio“ inskribiert. Da er „hanc matriculam“ nicht annehmenwollte, so sollte er nach dem Zusatze des Rektors nicht als inskri-biert gelten. Es lag nahe, dass man aus den „absque privilegiofori“ Inskribierten eine besondere Gruppe bildete. Dies ist z. B.im W. 1816 geschehen, wo am Ende der Semestereintragungen28 solche Hörer erscheinen. Ihre Zahl ging seitdem stark zurück.
Als Hörer wurde am 10. Dezember 1784 auch der General Lud-wig Karl von Kalckstein, ein Mann von 60 Jahren, inskribiert. Daer in den Genuss einer Domherrenpfründe treten wollte, die nur demzugänglich war, der ein akademisches Triennium nacliweisen konnte,so erwarb er das akademische Bürgerrecht, um sich während dreierJahre diese oder jene Vorlesung privatissime halten zu lassen.
Noch gab es eine ganze Anzahl von Immatrikulierten, dienicht unter die Studierenden zu rechnen waren. Es waren dieseinmal angesehene Männer des Landes, die man sich zu verpflichtenbeabsichtigte, oder auswärtige Gelehrte, die vorübergehend Königs-berg besuchten, und denen man durch Eintragung in die Matrikel eineEhre erweisen wollte, wie Beniamin Gottlob Hentsch, director insti-tuti paedagogici nobili genere natis destinati Moscoviensis et Petro-politani, der am 14. Dezember 1796, und Alexander Lalance, Meten-sis Francogallicus, Dux generalis et praefectus Brigadae exercitusImperii Erancogallici et hospitii militaris Inspector, der am24. Juli 1807 inskribiert wurde. Neben diesen „honoris causa“oder „in honorem“ Immatrikulierten, finden sich auch des öfternDoktoranden, die nur der Promotion halber nach Königsberg kamen,aber satzungsgemäss ihren Namen in die Matrikel eintragen lassenmnssten, 1 ) ohne an ein Studium an der Universität zu denken. Soerbat im W. 1639 (Nr. 83) Mag. Petrus Olhafius, Professor undInspektor des Danziger Gymnasiums, da er Doctor iuris werdenwollte, das ius scholasticum. So wurde der praktische Arzt Joh.Dan. Seiler aus Danzig im AV. 1643 (Nr. 44) als „medicinae lauream
1) S. die Statuten von 1554 bei Arnoldt a. a. O. I Beylagen S. 148, 150.