Druckschrift 
1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
Seite
XCII
Einzelbild herunterladen
 

XCII

Einleitung.

gefordert, wie aus der weiter unten abgedruckten Gebührenord-nung vom Jahre 1809 erhellt.

Als Hörer galten seit der Einführung- des Abgangszeugnissesdie häufig erwähnten Studenten der Pharmacie und der Chirurgie,also die Apothekergehilfen und Barbiergesellen oder Heilgehilfen,die die zum akademischen Studium erforderliche Vorbildung nichtaufweisen konnten. Vielleicht weil die Apotheker die akademischeJurisdiktion anerkannten, die Chirurgen dagegen sich ihr nichtunterwerfen wollten, 1 ) wies auch die Universität deren Gehilfen eineverschiedene Stellung an. Während die Pharmazeuten ohne wei-teres dem akademischen Gerichtsstand unterworfen wurden, trug mandie Barbiergehilfen, die zum Hören einzelner, vor allem medizi-nischer Vorlesungen berechtigt waren, wohl in die Matrikel alsStudiosi oder Cultores chirurgiae ein, schloss sie aber vonder akademischen Jurisdiktion aus. Hiergegen wandte sich einekönigliche Verordnung vom 6. Oktober 176(1, wonach die auf derUniversität zu Königsberg studierenden Chirurgen, die besondersanatomische, medizinische, physikalische und botanische Vorlesun-gen hörten, so lange sie ihre Studien hier betrieben, gleich an-deren akademischen Bürgern der Jurisdiktion der Hochschuleunterstellt werden sollten. 2 ) Dieses königliche Reskript ist aberin der Folge nicht mehr beachtet oder ausdrücklich aufge-hoben worden. Im 19. Jahrhundert, z. B. im W. 1800 und W. 1814,werden mehrere Chirurgen mit dem Zusatz inskribiert:ad fre-quentandas lectiones chirurgicas, tamen exceptione privilegii fori,oder es heisst bei ihnen:ad audiendas praelectiones matriculampetiit, quae et ei tradita est salvo verum foro suo civili.

Mancher Studiosus chirurgiae erwarb sich übrigens nachträg-lich das Maturitätszeugnis und konnte sich dann als Medizinerinskribieren lassen. Er bedurfte hierzu einer neuen Immatriku-lation.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erscheinengeome-triae oder geometriae practicae, geometriae et architecturae, mathe-seos et architecturae, architecturae oder architecturae civilisoder mathematum studiosi oder cultores. Es handelt sich umLandmesser oder Baugewerken, die mathematische Vorlesungen

1) S. die Statuten von 1554 im Amoldts ausführ], und mit Urk. vers.Historie der Königsberg. Universität (Königsberg 1746) I. Beylagen S. 307.

2) D. Daniel Heinrich Arnoldts fortgesetzte Zusätze zu seiner Historieder Königsbergschen Universität (Königsberg 1769) 201.