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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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Einleitung.

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es sich von selbst verstand, dass sich der Theolog, Jurist und Medi-ziner gründlich in die klassischen Sprachen und in die Philosophievertiefte, zumal von ihm, wenn er einen Grad in einer der oberenFakultäten erwerben wollte, in der Regel die vorhergehende Er-werbung der Grade der Philosophischen Fakultät verlangt wurde,so wurden Studiosi philosophiae anfangs gar nicht oder nur sein-selten als solche genannt. Vereinzelt findet sich diese Bezeich-nung erst seit dem Ende des 18. Jahrhunderts und dann regel-mässig seit 1815, seitdem die Philologie als ein besonderes, für denhöheren Lehrerstand vorbereitendes Studium angesehen wurde unddie Philologen, die auch gelegentlich als solche bezeichnet werden,den Grundstock der Philosophischen Fakultät bildeten.

Die Bezeichnung für den einer der Wissenschaften Beflissenenwar cultor oder studiosus, die anfangs neben einander unterschieds-los gebraucht wurden. Im Wintersemester 1778 ist der Versuchgemacht worden, eine Unterscheidung derart einzuführen, dass mitstudiosus der vollberechtigte Student, mit cultor dagegen derHörer bezeichnet wurde, der des Abgangszeugnisses entbehrte, dochist es nicht gelungen, dieser Unterscheidung dauernd Geltung zuverschaffen.

14. Hörer undhonoris causa oder der Pro-motion halber Inskribierte. Während in früherenZeiten der Gegensatz zwischen den Iurati und Non-iurati oderStipulati unter den Studierenden eine grosse Rolle gespielt hatte,begann seit der Regelung der Vorbildung für das Universitäts-studium der Gegensatz zwischen den vollberechtigten Studierendenund den Hörern mehr und mehr hervorzutreten. Zwar hat es nochbis in das 19. Jahrhundert gedauert, bis der Begriff des zum HörenBerechtigten eine feste Gestalt erhielt und die Bezeichnung desHörers zur Geltung kam. Tatsächlich werden auch sie schlecht-hin alsStudiosi bezeichnet. Doch zeigen sich die Unterschiedegegenüber dem vollberechtigten Studierenden seit dem Jahre 1735darin, dass bei den ohne Abgangszeugnis Inskribierten der Zu-satz in der Matrikel erscheint, dass sie auf alle Benefizien ver-zichten. Gegen Ende des Jahrhunderts wird bei den Eintragungenvon Hörern häufig bemerkt, dass sie der akademischen Gerichts-barkeit nicht unterliegen sollen, oder es wird ausdrücklich hervor-gehoben, dass ihnen nur gestattet wird, einzelne Vorlesungen zuhören. Auch wurde Von ihnen nicht die volle Inskriptionsgebühr