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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
Seite
LXXXVII
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Einleitung.

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er die Entlassung von der Heerespflicht schriftlich beigebracht habe.Zu Theophilus Pilaski z. B., der am 21. November 179-5 immatriku-liert wurde, hat der Rektor bemerkt:matricula in custodia rectoris,a re militari nondum missus factus. Im Falle, dass es zweifelhaftwar, ob man es mit einem Kantonspflichtigen zu tun habe, über-liess der Rektor die Verantwortlichkeit für die Immatrikulationgelegentlich dem Studenten. So findet sich bei dem im S. 1794inskribierten Ferdin. Willi. Flach aus Gumbinnen die Bemerkung:ist auf seine Gefahr, da es zweifelhaft, ob die Söhne der Landbau-meister cantonfrei, [inskribiert worden].

Zu einer dauernden Einrichtung ist jedoch die Angabe überdie Befreiung von der Kantonspflicht in der Matrikel nicht ge-worden, und der Erlaubnis der Kriegs- und Domänenkammer wirdniemals Erwähnung getan.

12. D a s Alter der Studierenden ist schon von An-fang an vereinzelt in der Matrikel verzeichnet worden. Es han-delte sich dabei lediglich darum, die Minderjährigen, bei denen voneiner Vereidigung abgesehen worden war, kenntlich zu machen. ImW. 1735 hat man bei einer grossen Anzahl der Inskribierten dasAlter angegeben. Die Rücksicht auf die Vereidigung hat dabei keineRolle mehr gespielt, da im 18. Jahrhundert der alte Unterschiedzwischen Iurati und Non-iurati in Königsberg überhaupt seine Be-deutung verloren hatte, wie denn auch im W. 1735 Studenten von15 und 16 Jahren als Iurati eingetragen wurden. Wenn man alsodas Alter gelegentlich vermerkte, so mag dies mit den Anordnungender Regierung zusammengehangen haben, die im 18. Jahrhundertgenauere Aufschlüsse über die Besucher der Universitäten verlangte.Die Altersangabe wurde aber in der Matrikel auf lange Zeit hinausnoch nicht zu einer stehenden Rubrik. Erst im 19. Jahrhundert wurdesie häufiger und seit dem Wintersemester 1814 wurde sie zurRegel.

13. Geburtsstand, Beruf und Studium derInskribierten. Regelmässig wurden in der Matrikel die Ad-ligen als equites, nobiles, comites, principes und duces hervorge-hoben. Schon der Umstand, dass der Adlige eine höhere Inskrip-tionsgebühr bezahlen musste, gebot eine Berücksichtigung derAdelsprädikate. Nur in wenigen Fällen hat die Nachlässigkeit desRektors die Angabe der adligen Herkunft verabsäumt. Währenddie Regel bei der Eintragung eines akademischen Bürgers die An-